Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1035
§ 1035 – Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher und der Eigentümer müssen gemeinsam ein Verzeichnis der Sachen erstellen.
- Das Verzeichnis muss das Datum der Erstellung und die Unterschriften beider Parteien enthalten.
- Beide Parteien können eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften verlangen.
- Das Verzeichnis kann auch von einer zuständigen Behörde, einem Beamten oder Notar erstellt werden.
- Die Kosten für die Erstellung oder Beglaubigung trägt derjenige, der diese verlangt.