Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 762
§ 762 – Spiel, Wette
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Kurz erklärt
- Durch Spiele oder Wetten entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen.
- Leistungen, die aufgrund von Spielen oder Wetten erbracht werden, können nicht zurückgefordert werden.
- Der Mangel an einer rechtlichen Verpflichtung führt nicht zur Rückforderung.
- Diese Regelungen gelten auch für Vereinbarungen, bei denen der Verlierer dem Gewinner eine Verpflichtung eingeht.
- Dies schließt insbesondere Schuldanerkenntnisse ein.