Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1379

§ 1379 – Auskunftspflicht

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; normal normal Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. normal normal normal arabic Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei Beendigung des Güterstands oder Scheidung kann jeder Ehegatte Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.
  • Die Auskunft umfasst Informationen, die für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens wichtig sind.
  • Auf Anfrage müssen Belege vorgelegt werden.
  • Jeder Ehegatte kann an der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses teilnehmen und den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ermitteln lassen.
  • Bei getrenntem Leben gilt das gleiche Auskunftsrecht über das Vermögen.