Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1641

§ 1641 – Schenkungsverbot

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Kurz erklärt

  • Eltern dürfen im Namen ihres Kindes keine Geschenke machen.
  • Es gibt Ausnahmen für Geschenke, die aus moralischen Pflichten resultieren.
  • Geschenke können auch gemacht werden, um gesellschaftlichen Anstand zu wahren.
  • Die Regelung schützt die Interessen des Kindes.
  • Eltern müssen die Rechte des Kindes respektieren.