Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2280
§ 2280 – Anwendung von § 2269
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ehegatten oder Lebenspartner können sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen.
- Sie können festlegen, dass nach dem Tod des Überlebenden das Erbe an einen Dritten geht.
- Es ist auch möglich, ein Vermächtnis anzuordnen, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll.
- In solchen Fällen gilt eine spezielle Regelung (§ 2269) entsprechend.
- Diese Regelung betrifft die Verteilung des Nachlasses nach dem Tod des Überlebenden.