§ 1954 – Anfechtungsfrist
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. (4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
Kurz erklärt
- Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, wenn sie anfechtbar ist.
- Bei Drohung beginnt die Frist, wenn die Zwangslage endet; in anderen Fällen, wenn der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund erfährt.
- Wenn der Erblasser nur im Ausland gelebt hat oder der Erbe sich im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate.
- Nach 30 Jahren seit der Annahme oder Ausschlagung ist eine Anfechtung ausgeschlossen.
- Die Vorschriften zur Verjährung gelten auch für den Lauf der Anfechtungsfrist.