Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1610a

§ 1610a – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

Kurz erklärt

  • Bei Aufwendungen durch Körper- oder Gesundheitsschäden können Sozialleistungen beantragt werden.
  • Bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs wird eine Vermutung aufgestellt.
  • Diese Vermutung besagt, dass die Kosten der Aufwendungen mindestens so hoch sind wie die erhaltenen Sozialleistungen.
  • Es wird also angenommen, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die Sozialleistungen.
  • Dies betrifft die Berechnung von Unterhaltsansprüchen.