Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1610a
§ 1610a – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Kurz erklärt
- Bei Aufwendungen durch Körper- oder Gesundheitsschäden können Sozialleistungen beantragt werden.
- Bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs wird eine Vermutung aufgestellt.
- Diese Vermutung besagt, dass die Kosten der Aufwendungen mindestens so hoch sind wie die erhaltenen Sozialleistungen.
- Es wird also angenommen, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die Sozialleistungen.
- Dies betrifft die Berechnung von Unterhaltsansprüchen.