Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1611

§ 1611 – Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden. (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Unterhaltsberechtigte selbst schuld an seiner Bedürftigkeit ist, kann der Unterhaltspflichtige nur einen angemessenen Beitrag leisten.
  • Bei grober Unbilligkeit kann der Unterhaltspflichtige ganz von der Zahlung befreit werden.
  • Diese Regelung gilt nicht für die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.
  • Der Unterhaltsberechtigte kann nicht andere Unterhaltspflichtige wegen einer Einschränkung seines Anspruchs in Anspruch nehmen.
  • Schwere Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen können die Unterhaltsansprüche mindern.