Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1612

§ 1612 – Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist. (3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

Kurz erklärt

  • Unterhalt wird in Form einer Geldrente gewährt, kann aber unter bestimmten Umständen anders geregelt werden.
  • Eltern können im Voraus festlegen, wie und für wie lange sie ihrem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, wobei die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden müssen.
  • Bei minderjährigen Kindern kann ein Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, nur für die Zeit bestimmen, in der das Kind bei ihm lebt.
  • Die Geldrente muss monatlich im Voraus gezahlt werden.
  • Der volle Betrag ist auch zu zahlen, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt.