Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 88

§ 88 – Kirchliche Stiftungen

Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

Kurz erklärt

  • Die Landesgesetze zu kirchlichen Stiftungen bleiben gültig.
  • Die Regelungen zur Beteiligung der Kirchen sind weiterhin relevant.
  • Die Zuständigkeit der Kirchen bleibt unberührt.
  • Anfallsberechtigungen der Kirchen sind weiterhin gültig.
  • Gleichgestellte Stiftungen nach Landesgesetzen sind ebenfalls betroffen.