Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1427
§ 1427 – Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend. (2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Kurz erklärt
- Ein Ehegatte darf ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kein Rechtsgeschäft durchführen.
- Bei einem solchen Rechtsgeschäft gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.
- Der Dritte, der an dem Vertrag beteiligt ist, kann diesen bis zur Genehmigung widerrufen.
- Wenn der Dritte wusste, dass die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben, kann er nur widerrufen, wenn der andere Ehegatte fälschlicherweise zugestimmt hat.
- Ein Widerruf ist nicht möglich, wenn der Dritte beim Vertragsabschluss wusste, dass keine Zustimmung vorlag.