Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 515

§ 515 – Unentgeltliche Finanzierungshilfen

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

Kurz erklärt

  • § 514 und die §§ 358 bis 360 finden Anwendung.
  • Gilt für Unternehmer, die Verbrauchern einen Zahlungsaufschub gewähren.
  • Betrifft auch unentgeltliche Finanzierungshilfen.
  • Verbraucher erhalten diese Leistungen ohne Kosten.
  • Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.