Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 515
§ 515 – Unentgeltliche Finanzierungshilfen
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Kurz erklärt
- § 514 und die §§ 358 bis 360 finden Anwendung.
- Gilt für Unternehmer, die Verbrauchern einen Zahlungsaufschub gewähren.
- Betrifft auch unentgeltliche Finanzierungshilfen.
- Verbraucher erhalten diese Leistungen ohne Kosten.
- Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.