§ 86f – Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
(1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung. (2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusammenlegung durch die Behörde entsteht die neue Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftungen auf die neue übernehmende Stiftung über und erlöschen die übertragenden Stiftungen. (3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der behördlichen Genehmigung unberührt.
Kurz erklärt
- Die Genehmigung eines Zulegungsvertrags führt zur Unanfechtbarkeit und zum Übergang des Stiftungsvermögens.
- Die übertragende Stiftung erlischt nach der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
- Bei Genehmigung eines Zusammenlegungsvertrags entsteht eine neue Stiftung.
- Das Vermögen der übertragenden Stiftungen geht auf die neue Stiftung über.
- Mängel in den Verträgen beeinflussen nicht die Wirksamkeit der behördlichen Genehmigung.