§ 1578b – Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. (2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Kurz erklärt
- Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann reduziert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der Bedürfnisse eines gemeinsamen Kindes unbillig wäre.
- Bei der Reduzierung wird berücksichtigt, ob die Ehe Nachteile für die eigene finanzielle Selbstständigkeit gebracht hat.
- Die Dauer der Ehe und die Erziehung eines gemeinsamen Kindes spielen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über den Unterhalt.
- Der Unterhaltsanspruch kann auch zeitlich begrenzt werden, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre.
- Eine Reduzierung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können gleichzeitig angewendet werden.