Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 418
§ 418 – Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt. (2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Bei einer Schuldübernahme erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte für die Forderung.
- Das Gleiche gilt für Hypotheken und Schiffshypotheken, wenn der Gläubiger darauf verzichtet.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn der Bürge oder der Eigentümer des verhafteten Gegenstands zustimmt.
- Ein Vorzugsrecht, das mit der Forderung verbunden ist, kann im Insolvenzverfahren des Übernehmers nicht geltend gemacht werden.
- Die Vorschriften betreffen nur die rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner.