Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 431
§ 431 – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen sind gemeinsam für eine Leistung verantwortlich.
- Die Leistung kann nicht in Teile aufgeteilt werden.
- Alle Schuldner haften zusammen für die gesamte Leistung.
- Jeder Schuldner kann für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden.
- Gläubiger können sich an jeden Schuldner wenden, um die Leistung zu erhalten.