Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 431

§ 431 – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Mehrere Personen sind gemeinsam für eine Leistung verantwortlich.
  • Die Leistung kann nicht in Teile aufgeteilt werden.
  • Alle Schuldner haften zusammen für die gesamte Leistung.
  • Jeder Schuldner kann für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden.
  • Gläubiger können sich an jeden Schuldner wenden, um die Leistung zu erhalten.