Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 432
§ 432 – Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. (2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen eine unteilbare Leistung fordern, müssen sie gemeinsam auftreten, es sei denn, sie sind Gesamtgläubiger.
- Der Schuldner kann nur an alle Gläubiger zusammen leisten.
- Jeder Gläubiger kann die Leistung nur gemeinsam mit den anderen fordern.
- Gläubiger können verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle hinterlegt oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer abgibt.
- Ereignisse, die nur einen Gläubiger betreffen, haben keine Auswirkungen auf die anderen Gläubiger.