Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 576b

§ 576b – Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen

(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Wohnraum, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bereitgestellt wird, unterliegt bestimmten Mietrechtsvorschriften bei Beendigung des Verhältnisses.
  • Diese Regelung gilt, wenn der Beschäftigte den Wohnraum überwiegend selbst eingerichtet hat.
  • Sie gilt auch, wenn der Beschäftigte mit seiner Familie oder anderen Personen, mit denen er einen gemeinsamen Haushalt führt, in dem Wohnraum lebt.
  • Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind nicht gültig.
  • Der Schutz des Mieters bleibt somit auch bei Wohnraum im Arbeitsverhältnis bestehen.