Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 920

§ 920 – Grenzverwirrung

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen. (2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

Kurz erklärt

  • Bei Grenzverwirrung wird der bestehende Besitzstand zur Abgrenzung herangezogen.
  • Wenn der Besitzstand nicht festgestellt werden kann, erhalten beide Grundstücke gleich große Teile der strittigen Fläche.
  • Die Grenze muss so gezogen werden, dass sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt.
  • Bei Abweichungen von den ermittelten Umständen wird die Grenze nach Billigkeit festgelegt.
  • Die Größe der Grundstücke ist ein wichtiger Faktor bei der Grenzziehung.