Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 931

§ 931 – Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand anderes die Sache besitzt, kann die Übergabe der Sache ersetzt werden.
  • Der Eigentümer kann dem Käufer den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtreten.
  • Dies bedeutet, dass der Käufer rechtlich die Sache von dem Dritten verlangen kann.
  • Der Eigentümer bleibt jedoch der rechtliche Eigentümer der Sache.
  • Der Käufer erhält durch die Abtretung das Recht, die Sache zurückzufordern.