Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 932
§ 932 – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Kurz erklärt
- Ein Käufer wird Eigentümer einer Sache, auch wenn sie nicht dem Verkäufer gehört, wenn die Übertragung nach § 929 erfolgt.
- Der Käufer muss jedoch in gutem Glauben sein, um Eigentum zu erwerben.
- Wenn der Käufer den Besitz von einem Verkäufer erlangt hat, gelten besondere Regeln.
- Ein Käufer ist nicht in gutem Glauben, wenn er weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört.
- Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Käufer nicht die nötige Sorgfalt walten ließ, um die Eigentumsverhältnisse zu prüfen.