Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 987
§ 987 – Nutzungen nach Rechtshängigkeit
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Kurz erklärt
- Der Besitzer muss dem Eigentümer die Nutzungen zurückgeben, die er nach dem Beginn des Rechtsstreits erhalten hat.
- Wenn der Besitzer nach dem Beginn des Rechtsstreits keine Nutzungen zieht, die er normalerweise hätte ziehen können, muss er dem Eigentümer Ersatz leisten.
- Der Ersatz ist nur erforderlich, wenn dem Besitzer ein Verschulden vorliegt.
- Die Regelung betrifft die Zeit nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit.
- Es wird auf ordnungsgemäße Wirtschaft verwiesen, um die möglichen Nutzungen zu bestimmen.