Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2198
§ 2198 – Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Dritten beauftragen, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
- Die Bestimmung muss schriftlich und öffentlich beglaubigt beim Nachlassgericht erfolgen.
- Der Dritte hat das Recht, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
- Dieses Recht erlischt, wenn eine vom Nachlassgericht gesetzte Frist abläuft.
- Die Frist kann auf Antrag eines der Beteiligten festgelegt werden.