Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2177
§ 2177 – Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
Kurz erklärt
- Ein Vermächtnis kann unter einer Bedingung oder einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet werden.
- Die Bedingung oder der Zeitpunkt muss nach dem Erbfall eintreten.
- Das Vermächtnis wird erst wirksam, wenn die Bedingung erfüllt ist oder der Zeitpunkt erreicht ist.
- Der Anfall des Vermächtnisses erfolgt dann mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
- Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Begünstigte keinen Anspruch auf das Vermächtnis.