Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2176
§ 2176 – Anfall des Vermächtnisses
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Kurz erklärt
- Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht mit dem Erbfall.
- Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen.
- Das Auschlagen des Vermächtnisses beeinflusst nicht die Entstehung der Forderung.
- Der Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend für das Vermächtnis.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Ansprüche des Vermächtnisnehmers.