Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1969
§ 1969 – Dreißigster
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Erbe muss Familienangehörigen des Verstorbenen, die im Haushalt lebten und Unterhalt erhielten, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod Unterhalt gewähren.
- Der Unterhalt soll im gleichen Umfang wie zuvor durch den Verstorbenen erfolgen.
- Die Angehörigen dürfen die Wohnung und Haushaltsgegenstände weiterhin nutzen.
- Der Verstorbene kann in seinem Testament andere Regelungen treffen.
- Die Regeln für Vermächtnisse gelten auch in diesem Zusammenhang.