Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 392

§ 392 – Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

Kurz erklärt

  • Eine Beschlagnahme einer Forderung kann die Aufrechnung ausschließen.
  • Dies gilt nur, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat.
  • Auch wenn die Forderung des Schuldners nach der Beschlagnahme fällig wird, ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
  • Die Beschlagnahme betrifft die Forderung des Gläubigers.
  • Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist entscheidend für die Aufrechnung.