Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 856

§ 856 – Beendigung des Besitzes

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

Kurz erklärt

  • Der Besitz endet, wenn der Besitzer die Kontrolle über die Sache aufgibt.
  • Der Besitz kann auch verloren gehen, wenn der Besitzer auf andere Weise die Kontrolle verliert.
  • Eine vorübergehende Einschränkung der Kontrolle führt nicht zum Ende des Besitzes.
  • Der Besitz bleibt bestehen, auch wenn der Besitzer kurzfristig nicht handeln kann.
  • Es ist wichtig, dass die Kontrolle über die Sache dauerhaft aufgegeben wird, um den Besitz zu beenden.