Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 173

§ 173 – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften aus den genannten Paragraphen gelten nicht.
  • Dies betrifft Dritte, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind.
  • Die Regelung entfällt, wenn der Dritte von der Aufhebung der Vertretungsmacht weiß.
  • Auch wenn der Dritte hätte wissen müssen, gilt die Regelung nicht.
  • Es geht um die Gültigkeit von Rechtsgeschäften trotz erloschener Vertretungsmacht.