Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 173
§ 173 – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften aus den genannten Paragraphen gelten nicht.
- Dies betrifft Dritte, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind.
- Die Regelung entfällt, wenn der Dritte von der Aufhebung der Vertretungsmacht weiß.
- Auch wenn der Dritte hätte wissen müssen, gilt die Regelung nicht.
- Es geht um die Gültigkeit von Rechtsgeschäften trotz erloschener Vertretungsmacht.