§ 650k – Inhalt des Vertrags
(1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. (2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten. (3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags.
Kurz erklärt
- Die Baubeschreibung, die vor Vertragsabschluss bereitgestellt wird, wird Teil des Vertrags, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
- Ist die Baubeschreibung unvollständig oder unklar, wird der Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände ausgelegt, insbesondere hinsichtlich Komfort und Qualität.
- Bei Unklarheiten über die Leistungen des Unternehmers trägt dieser das Risiko.
- Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin oder zur Bauausführungsdauer enthalten.
- Fehlen diese Angaben im Vertrag, gelten die Informationen aus der Baubeschreibung als Vertragsinhalt.