Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1786

§ 1786 – Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Kurz erklärt

  • Wenn ein unverheiratetes Paar ein Kind bekommt, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind in Deutschland lebt.
  • Das Jugendamt wird nicht Vormund, wenn bereits vor der Geburt ein Vormund bestellt wurde.
  • Wenn die Vaterschaft durch Anfechtung aufgehoben wird, wird das Jugendamt Vormund, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist.
  • Das Kind benötigt einen Vormund, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.
  • Die Regelung gilt nur für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.