Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1785
§ 1785 – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. (3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.
Kurz erklärt
- Die vom Familiengericht ausgewählte Person muss die Vormundschaft übernehmen, wenn es für sie zumutbar ist.
- Die Person muss sich bereit erklären, die Vormundschaft zu übernehmen, bevor sie offiziell bestellt wird.
- Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund benötigen die Zustimmung des Vereins, um bestellt zu werden.