Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 650j
§ 650j – Baubeschreibung
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer muss den Verbraucher informieren.
- Die Informationen basieren auf Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Die Unterrichtung muss in der vorgesehenen Form erfolgen.
- Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher selbst oder jemand, den er beauftragt hat, die wichtigen Planungsvorgaben macht.
- Der Fokus liegt auf den Einzelheiten, die der Verbraucher benötigt.