§ 108 – Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Kurz erklärt
- Verträge von Minderjährigen benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, um gültig zu sein.
- Der Vertreter muss auf Aufforderung des anderen Vertragspartners seine Zustimmung oder Ablehnung erklären.
- Eine vorherige Zustimmung oder Ablehnung gegenüber dem Minderjährigen ist ungültig.
- Der Vertreter hat zwei Wochen Zeit, um seine Entscheidung nach der Aufforderung zu treffen; andernfalls gilt die Zustimmung als verweigert.
- Wenn der Minderjährige voll geschäftsfähig wird, ersetzt seine Zustimmung die des Vertreters.