Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 411
§ 411 – Gehaltsabtretung
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Kurz erklärt
- Militärpersonen, Beamte, Geistliche oder Lehrer können einen Teil ihres Einkommens abtreten.
- Die abtretende Person muss eine beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen.
- Die auszahlende Kasse muss über die Abtretung informiert werden.
- Die Benachrichtigung muss durch Aushändigung der Urkunde erfolgen.
- Bis zur Benachrichtigung ist die Abtretung der Kasse nicht bekannt.