Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 410
§ 410 – Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss dem neuen Gläubiger nur dann leisten, wenn er eine Urkunde über die Abtretung vom bisherigen Gläubiger erhält.
- Kündigungen oder Mahnungen des neuen Gläubigers sind unwirksam, wenn keine Urkunde vorgelegt wird und der Schuldner dies sofort zurückweist.
- Die Regelungen gelten nicht, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitgeteilt hat.
- Der Schuldner ist also geschützt, solange er die Urkunde nicht hat.
- Der neue Gläubiger muss die Urkunde vorlegen, um rechtliche Schritte einzuleiten.