Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2123
§ 2123 – Wirtschaftsplan
(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last. (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
Kurz erklärt
- Ein Wald, der zur Erbschaft gehört, kann durch einen Wirtschaftsplan genutzt werden.
- Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe können die Erstellung des Plans verlangen.
- Bei erheblichen Änderungen der Umstände kann jeder Teil eine Anpassung des Plans fordern.
- Die Kosten für den Wirtschaftsplan müssen aus der Erbschaft bezahlt werden.
- Das Gleiche gilt für Bergwerke oder ähnliche Anlagen, die zur Erbschaft gehören.