Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2088

§ 2088 – Einsetzung auf Bruchteile

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser nur einen Erben für einen Teil des Erbes bestimmt hat, gilt für den restlichen Teil die gesetzliche Erbfolge.
  • Das gleiche gilt, wenn mehrere Erben für Teile des Erbes eingesetzt wurden und diese Teile zusammen nicht das gesamte Erbe abdecken.
  • Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn die Erben nicht das gesamte Erbe erhalten.
  • Die Regelung betrifft sowohl Einzel- als auch mehrere Erben.
  • Es wird sichergestellt, dass immer eine Erbfolge vorhanden ist, auch wenn nicht alle Teile des Erbes vergeben sind.