Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2087

§ 2087 – Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser Vermögen oder einen Teil davon an eine Person überträgt, gilt dies als Erbeinsetzung, auch wenn diese Person nicht ausdrücklich als Erbe genannt wird.
  • Wenn der Bedachte nur bestimmte Gegenstände erhält, wird im Zweifel nicht angenommen, dass er Erbe ist, selbst wenn er als solcher bezeichnet wird.
  • Die Absicht des Erblassers ist entscheidend für die Einordnung der Zuwendung.
  • Die Regelung betrifft sowohl die ausdrückliche als auch die stillschweigende Erbeinsetzung.
  • Es gibt eine Unterscheidung zwischen der Zuwendung von Vermögen und einzelnen Gegenständen.