Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2305

§ 2305 – Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

Kurz erklärt

  • Pflichtteilsberechtigte erhalten einen Erbteil, der mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils betragen muss.
  • Ist der Erbteil geringer als die Hälfte, kann der Pflichtteilsberechtigte den fehlenden Wert von den Miterben verlangen.
  • Der Anspruch bezieht sich auf den Wert des fehlenden Teils des Erbteils.
  • Bei der Berechnung des Wertes werden bestimmte Beschränkungen und Belastungen nicht berücksichtigt.
  • Die Regelung betrifft die in § 2306 genannten Arten von Beschränkungen.