Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2306
§ 2306 – Beschränkungen und Beschwerungen
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. (2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Kurz erklärt
- Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil verlangen, wenn sie ihren Erbteil ausschlagen.
- Dies gilt, wenn sie durch einen Nacherben, Testamentsvollstrecker oder eine Teilungsanordnung beschränkt sind.
- Auch Vermächtnisse oder Auflagen können eine Beschränkung darstellen.
- Die Frist für die Ausschlagung beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung erfährt.
- Eine Einsetzung als Nacherbe wird wie eine Beschränkung der Erbeinsetzung behandelt.