Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2181
§ 2181 – Fälligkeit bei Beliebigkeit
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
Kurz erklärt
- Wenn jemand ein Vermächtnis erhält, kann der Zeitpunkt der Erfüllung frei gewählt werden.
- Ist der Zeitpunkt nicht festgelegt, wird die Leistung automatisch fällig.
- Die Fälligkeit tritt im Zweifelsfall mit dem Tod des Beschwerten ein.
- Der Beschwerte ist die Person, die das Vermächtnis erfüllen soll.
- Es gibt keine weiteren Bedingungen für die Fälligkeit des Vermächtnisses.