Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2182

§ 2182 – Haftung für Rechtsmängel

(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung. (3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.

Kurz erklärt

  • Bei einem vermachten Gegenstand, der nur nach Gattung bestimmt ist, hat der Beschwerte ähnliche Pflichten wie ein Verkäufer.
  • Der Beschwerte muss den Gegenstand ohne Rechtsmängel an den Vermächtnisnehmer übergeben.
  • Diese Regelung gilt auch für nicht zur Erbschaft gehörende, bestimmte Gegenstände.
  • Bei Grundstücken im Vermächtnis haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für bestehende Belastungen wie Grunddienstbarkeiten.
  • Es gibt eine Haftungsbeschränkung gemäß § 2170, die zu beachten ist.