Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2316

§ 2316 – Ausgleichungspflicht

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht. (2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt. (3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen. (4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

Kurz erklärt

  • Der Pflichtteil eines Abkömmlings wird berechnet, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und eine gesetzliche Erbfolge vorliegt.
  • Abkömmlinge, die durch Erbverzicht ausgeschlossen sind, werden bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt.
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte Erbe ist und sein Pflichtteil höher ist als der Wert des Erbteils, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen.
  • Zuwendungen, die der Erblasser gemacht hat, dürfen nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden.
  • Zuwendungen, die sowohl nach Absatz 1 als auch nach § 2315 berücksichtigt werden, werden nur zur Hälfte ihres Wertes auf den Pflichtteil angerechnet.