Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1811

§ 1811 – Zuwendungspflegschaft

(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und normal normal der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen. normal normal normal arabic (2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung einen Zuwendungspfleger benennen, normal normal den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien. normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen. (4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Minderjähriger erhält einen Zuwendungspfleger, wenn er Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt und die Eltern oder der Vormund nicht verwalten sollen.
  • Der Erblasser kann in einem Testament einen Zuwendungspfleger benennen und ihn von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreien.
  • Das Familiengericht kann diese Befreiungen aufheben, wenn sie das Vermögen des Minderjährigen gefährden.
  • Die Zustimmung des Zuwendenden ist erforderlich, solange er lebt; bei dauerhafter Unfähigkeit oder unbekanntem Aufenthalt kann das Gericht die Zustimmung ersetzen.
  • Der Stundensatz des Zuwendungspflegers richtet sich nach seinen Fachkenntnissen und dem Aufwand der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.