Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 708

§ 708 – Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Der Gesellschaftsvertrag kann von den Vorschriften dieses Kapitels abweichen.
  • Abweichungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
  • Die Regelungen im Kapitel sind nicht zwingend.
  • Die Flexibilität des Gesellschaftsvertrags wird betont.
  • Es gibt gesetzliche Grenzen für Abweichungen.