Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 708
§ 708 – Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Der Gesellschaftsvertrag kann von den Vorschriften dieses Kapitels abweichen.
- Abweichungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
- Die Regelungen im Kapitel sind nicht zwingend.
- Die Flexibilität des Gesellschaftsvertrags wird betont.
- Es gibt gesetzliche Grenzen für Abweichungen.