Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1788
§ 1788 – Rechte des Mündels
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, normal normal Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen, normal normal persönlichen Kontakt mit dem Vormund, normal normal Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie normal normal Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Mündel hat das Recht auf Förderung seiner persönlichen Entwicklung und Erziehung.
- Er soll ohne Gewalt, körperliche Strafen oder seelische Verletzungen aufwachsen.
- Der Mündel hat Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit seinem Vormund.
- Sein Wille, persönliche Bindungen, religiöse Überzeugungen und kultureller Hintergrund müssen respektiert werden.
- Der Mündel soll, je nach Entwicklungsstand, an Entscheidungen, die ihn betreffen, beteiligt werden.