Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2154

§ 2154 – Wahlvermächtnis

(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. (2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann festlegen, dass der Bedachte aus mehreren Gegenständen wählen darf.
  • Die Wahl kann einem Dritten übertragen werden, der dann die Entscheidung trifft.
  • Der Dritte muss seine Wahl dem Beschwerten mitteilen.
  • Wenn der Dritte die Wahl nicht treffen kann, geht das Wahlrecht an den Beschwerten über.
  • Eine bestimmte Vorschrift wird in diesem Zusammenhang ebenfalls angewendet.