Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2155
§ 2155 – Gattungsvermächtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten. (2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung. (3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser eine Sache nur allgemein bestimmt hat, muss eine passende Sache für den Bedachten bereitgestellt werden.
- Wenn die Auswahl der Sache dem Bedachten oder einem Dritten überlassen wird, gelten spezielle Vorschriften für die Wahl des Dritten.
- Wenn die Auswahl durch den Bedachten oder Dritten offensichtlich nicht passend ist, muss der Beschwerte so leisten, als hätte der Erblasser keine Anordnung getroffen.