Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1380
§ 1380 – Anrechnung von Vorausempfängen
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Kurz erklärt
- Zuwendungen zwischen Ehegatten werden auf die Ausgleichsforderung angerechnet, wenn dies so vereinbart wurde.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass Zuwendungen angerechnet werden, wenn ihr Wert über dem von üblichen Geschenken liegt.
- Der Wert der Zuwendung wird dem Zugewinn des gebenden Ehegatten hinzugefügt.
- Der Wert der Zuwendung wird zum Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt.
- Diese Regelung betrifft nur Zuwendungen, die durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgen.